Am 14. September beginnt das neue Schuljahr 2020/2021 – kein normales Schuljahr, sondern ein Schuljahr unter Pandemie-Bedingungen. Das Kultusministerium bereits Anfang Juli alle Schulen über das Rahmenkonzept im neuen Schuljahr informiert, Kultusministerin Eisenmann hat die Planungen noch einmal konkretisiert. „Mit Umsicht und Verantwortung gemeinsam das Recht auf Bildung und das soziale Miteinander an den Schulen sichern“, sagte die Ministerin.
Quelle: https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Service/2020+09+10+Neues+Schuljahr+im+Zeichen+von+Corona, zuletzt aufgerufen am 11.09.2020, um 19:37 Uhr.
Am 14. September beginnt das neue Schuljahr 2020/2021 – ein normales Schuljahr wie vor der Corona-Krise wird es allerdings nicht werden, sondern ein Schuljahr unter besonderen Bedingungen und mit neuen Regeln. Das Kultusministerium hat bereits Anfang Juli alle Schulen über das Rahmenkonzept im neuen Schuljahr informiert. Heute hat Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann die Planungen in Stuttgart konkretisiert. „Wir haben in den vergangenen Wochen die notwendigen Voraussetzungen für einen guten Start geschaffen. Dazu gehören unser Förderangebot Lernbrücken in den Sommerferien, klare und verbindliche Vorgaben für den Fernunterricht, ein aktualisiertes Hygienekonzept sowie Verbesserungen bei der digitalen Infrastruktur“, sagt Kultusministerin Eisenmann und ergänzt: „Die Corona-Pandemie hat alle gesellschaftlichen Bereiche vor kaum vorstellbare Herausforderungen gestellt. Das vergangene halbe Jahr hat uns eindrücklich vor Augen geführt, welch immense Bedeutung ein regulärer Schulbetrieb und ein Unterricht in Präsenzform haben. Unser Konzept verfolgt deshalb das Ziel, für alle Schülerinnen und Schüler unter den gegebenen Bedingungen so viel Präsenzunterricht wie möglich in einem sicheren Umfeld zu realisieren.“
Dabei ist es von großer Bedeutung, dass die Hygienevorgaben und das Kohortenprinzip umgesetzt und eingehalten werden, damit Schulschließungen und weitgreifende Quarantäneanordnungen möglichst vermieden werden können. „Das neue Schuljahr wird uns angesichts der andauernden Pandemie weiter vor große Herausforderungen stellen. Beispielsweise müssen wir feste und konstante Gruppen bilden. Damit können Infektionen zwar nicht verhindert werden, aber im Infektionsfall wirken sich dann die Quarantänebestimmungen nicht auf die gesamte Schule aus. So muss zum Beispiel nicht sofort die ganze Schule geschlossen werden“, sagt Eisenmann.
Im Falle einer Infektion an einer Schule (aber auch einer Kita oder Kindertagespflegestelle) soll das erweiterte Testangebot des Landes für mehr Sicherheit sorgen: alle in der Einrichtung anwesenden Personen können sich umgehend freiwillig testen lassen, unabhängig davon, ob sie Kontakt zur infizierten Person hatten oder nicht. Die Ministerin ruft die Schulgemeinschaft dazu auf, auch im privaten Umfeld ein hohes Maß an Umsicht und Verantwortung walten zu lassen, um zu verhindern, dass Infektionen von außen in die Schulen hineingetragen werden: „Wir müssen als Gesellschaft zusammenhalten, es kommt auf uns alle an. Wir dürfen nicht durch Nachlässigkeit und Unvernunft das Recht auf Bildung und das soziale Miteinander an den Schulen gefährden.“ Um die Sicherheit an den Schulen zu erhöhen, seien auch zusätzliche Schulbusse zwingend notwendig, so die Ministerin: „Wir brauchen eine verantwortungsvolle Schülerbeförderung. Das bedeutet: zusätzliche Busse, um die Ansteckungsgefahr in voll besetzten Bussen zu verringern. Ich begrüße, dass das Verkehrsministerium nun gemeinsam mit den Landkreisen an einer Lösung arbeitet und dazu auch zusätzliches Geld in die Hand nehmen wird.“
Hier ein Überblick über die wichtigsten Regelungen sowie Maßnahmen:
Unterricht in voller Klassenstärke und festen Gruppen
Das Abstandsgebot zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern wird an allen Schularten aufgehoben. Eltern, Lehrkräfte, Beschäftigte und andere Personen müssen untereinander allerdings den Mindestabstand einhalten. An die Stelle des Abstandsgebots treten für die Schülerinnen und Schüler Gruppen in fester Zusammensetzung. Das heißt, es müssen möglichst feste und konstante Gruppen gebildet werden. Wo immer möglich, sollte sich der Unterricht auf die reguläre Klasse oder die Lerngruppe beschränken. Schulen sind außerdem dazu angehalten, den Schulbeginn, das Ende des Unterrichts und die Pausenzeiten nach Möglichkeit zu staffeln. So soll eine Durchmischung der Klassen oder Lerngruppen auch auf den Wegen zur bzw. in der Schule möglichst vermieden werden.
Jahrgangsübergreifende Gruppenbildungen sollen weitgehend vermieden werden, um bei Ansteckungen die Infektionsketten nachvollziehen und unterbrechen zu können. Konkret bedeutet das, dass sich Quarantänebestimmungen im Infektionsfall nicht auf die gesamte Schule auswirken. Ausnahmen bestehen dort, wo sich eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung nicht vermeiden lässt. Das ist beispielsweise bei bereits jahrgangsgemischt zusammengesetzten regulären Klassen wie etwa Vorbereitungsklassen, in der gymnasialen Oberstufe oder an beruflichen Schulen etwa zur Bildung von Klappklassen bei der Ausbildung der Fall. Eine weitere Ausnahme sind schulische Förderangebote, sofern ein Mindestabstand von eineinhalb Metern auch zu und zwischen den Schülerinnen und Schülern eingehalten wird.
Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb des Unterrichts
Vom neuen Schuljahr an gilt an den weiterführenden Schulen ab Klasse fünf und an beruflichen Schulen die Pflicht, außerhalb des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ‑ auf dem Schulgelände und im Schulgebäude, etwa auf den Fluren, auf dem Schulhof und auf Toiletten. Durch die Einführung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb des Unterrichtes soll der Schutz vor einer Übertragung des Corona-Virus in Schulen erhöht werden. Das Land hat den Lehrkräften Mund-Nasen- Bedeckungen zur Verfügung gestellt, diese wurden in den letzten beiden Wochen der Sommerferien an die Schulen ausgeliefert. Sofern es das Infektionsgeschehen erforderlich macht, kann diese Pflicht – lokal und temporär – auch auf den Unterricht ausgeweitet werden.
Sorgsamer Umgang und klare Vorgaben zu Hygiene und Infektionsschutz
Der Unterricht in vollständigen Klassen und Lerngruppen ohne Mindestabstand setzt voraus, dass die Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen umgesetzt werden. Dazu zählen die bereits erwähnten konstanten Gruppenzusammensetzungen und die Pflicht, außerhalb des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Zu den zentralen Maßnahmen der Hygienehinweise zählen außerdem ein regelmäßiges und richtiges Lüften aller Räume, eine gründliche Händehygiene, die Einhaltung der Husten- und Niesetikette, der Verzicht auf enge körperliche Kontakte wie Umarmungen und Händeschütteln sowie eine regelmäßige Desinfektion von Oberflächen.
Schutz von Risikogruppen
Lehrerinnen und Lehrer mit einem erhöhten Risiko für einen schweren SARS-CoV-2-Krankheitsverlauf können sich durch Vorlage einer individualmedizinischen Begutachtung in Form eines ärztlichen Attests von der Präsenzpflicht befreien lassen. Schwangere Lehrerinnen sind ebenfalls von der Präsenzpflicht befreit. Sie können aber auf eigenen Wunsch vor Ort im Präsenzunterricht unterrichten, sollten zuvor aber fachärztliche Beratung einholen.
Lehrkräfte, die von der Präsenzpflicht befreit sind, kommen ihren Dienstpflichten von zu Hause aus nach und machen Fernlernangebote. Zu den Aufgaben dieser Lehrkräfte gehört, die Schülerinnen und Schüler im Fernunterricht zu unterrichten, Kolleginnen und Kollegen zu unterstützen, die im Präsenzunterricht tätig sind, etwa durch die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts oder die Übernahme von Korrekturen, Materialien zur Bearbeitung durch die Schülerinnen und Schüler zu erstellen sowie für die Schülerinnen und Schüler erreichbar zu sein. Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen können von der Teilnahme am Unterricht entschuldigt werden. Eine Attestpflicht für Schüler besteht nicht. Die Schülerinnen und Schüler müssen dann am Fernunterricht teilnehmen. Die ab dem 14. September geltende Corona-Verordnung Schule bestimmt darüber hinaus ausdrücklich, dass auch die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernunterricht der Schulpflicht unterliegt.
Freiwillige Testmöglichkeiten
Der Einstieg in freiwillige Testmöglichkeiten für alle Lehrkräfte, aber auch für alle weiteren Beschäftigten an Schulen, Kitas und in der Kindertagespflege ist ein weiterer Baustein, um den Schulbetrieb nach den Sommerferien auch unter Pandemiebedingungen möglichst regulär aufnehmen zu können. Zum Ende der Ferienzeit (von 17. August bis 30. September 2020) bietet das Land dem Personal von Schulen, Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege an, sich zweimal freiwillig testen zu lassen. Dieses Angebot hat auch das Risiko einer „Einschleppung“ von Corona-Infektionen aufgrund von Reiserückkehrern im Blick.
Ein weiterer Bestandteil der Teststrategie ist, dass sich im Fall einer Corona-Infektion in einer Einrichtung alle dort anwesenden Personen sofort freiwillig testen lassen können: Tritt ein bestätigter SARS-CoV-2-Fall in einer Schule, Kita oder Kindertagespflege auf, so können auf deren Wunsch alle dort betreuten bzw. dort tätigen Personen getestet werden. Das Land wird im Herbst auf Basis der aktuellen Infektionslage über weitere Testangebote entscheiden.
Umgang mit Erkältungs- und Krankheitssymptomen
Um Schulen, Kitas und Eltern in der Frage, wie man spätestens im Herbst mit Erkältungen von Kindern umgehen soll, Handlungssicherheit zu geben, haben Sozialministerium und Landesgesundheitsamt Empfehlungen zum Umgang mit Erkältungs- und Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen herausgegeben. Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen gilt ausdrücklich nicht als Ausschlussgrund.
Qualitätskriterien für den Fernunterricht
Das Kultusministerium hat verbindliche Leitlinien und Qualitätskriterien für das digitale Lernen im Fernunterricht festgelegt. Dazu zählt, dass allen am Fernunterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schülern dieselben Unterrichtsmaterialien zur Verfügung gestellt werden, die Schüler in allen Fächern regelmäßig Aufgaben bekommen und auch Rückmeldungen erhalten, wenn diese bearbeitet wurden. Zudem muss der Fernunterricht dem Umfang und den Inhalten des Präsenzunterrichts entsprechen, also den Präsenzunterricht nach Stundenplan abbilden. Außerdem muss eine regelmäßige und verlässliche Kommunikation zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern gewährleistet werden. Dazu sollten die Lehrerinnen und Lehrer im Fernunterricht zu den üblichen Unterrichtszeiten erreichbar sein. Außerdem müssen die Lehrkräfte dokumentieren, dass Fernunterricht gehalten und welches Thema im Unterricht behandelt wurde. Das können Lehrerinnen und Lehrer im Klassentagebuch aber auch in digitaler Form dokumentieren.
Unterricht im neuen Schuljahr: Pflichtunterricht hat Priorität
Da durch die Schulschließungen nicht alle Schülerinnen und Schüler in der Form erreicht wurden, wie es nötig gewesen wäre, haben die Schulen für jede Klasse bzw. Lerngruppe dokumentiert, welche Inhalte nicht vertieft behandelt werden konnten. Im neuen Schuljahr kann nun daran angeknüpft und der Lernstand berücksichtigt werden. Zu Beginn des Schuljahres geht es zunächst darum, mögliche Lücken und Förderbedarfe zu identifizieren und die Ausgangsbasis jedes Schülers zu bestimmen. Für die Klassen bzw. Lerngruppen 5 setzen in den Fächern Deutsch und Mathematik die Fördermaßnahmen an den Ergebnissen der Lernstandserhebung Lernstand 5 in den Fächern Deutsch und Mathematik an.
Um Schulen die notwendige Zeit für das Wiederholen und Vertiefen von Inhalten zu geben, ist nur das sogenannte Kerncurriculum des Bildungsplans, das auf drei Viertel der Unterrichtszeit ausgelegt ist, verpflichtend für den Unterricht im Schuljahr 2020/2021. Das so genannte Schulcurriculum, das die Schulen normalerweise für eigene Schwerpunktsetzungen im restlichen Viertel der Unterrichtszeit nutzen, ist nicht verpflichtend.
Die Stundenpläne werden ansonsten regulär gestaltet, alle Fächer und auch Sport und Musik finden wieder statt. Auch das Singen und Musizieren mit Blasmusikinstrumenten im Unterricht – das heißt im Klassenverband oder der jahrgangsbezogenen Lerngruppe – sowie in klassen- oder jahrgangsbezogenen Arbeitsgemeinschaften ist unter Einhaltung eines Mindestabstands von zwei Metern in alle Richtungen auch in geschlossenen Innenräumen wieder gestattet. Grundsätzlich gilt: Der Pflichtunterricht hat Vorrang vor Ergänzungs- oder AG-Angeboten. Dies gilt generell für das Schuljahr unter Pandemiebedingungen, aber auch im Fall von kurzfristig auftretenden Engpässen bei den Lehrkräften für den Präsenzunterricht. Eine Jahrgangsdurchmischung ist bei allen Ergänzungs- oder AG-Angebote nicht zulässig; klassen- oder jahrgangsbezogen sind sie jedoch möglich. Diese Regelung wird das Kultusministerium vor den Herbstferien auf Basis des dann aktuellen Infektionsgeschehens neu bewerten.
Außerunterrichtliche Veranstaltungen wieder möglich
Im neuen Schuljahr 2020/2021 sind außerunterrichtliche Veranstaltungen grundsätzlich wieder möglich – mit Ausnahme von mehrtägigen außerunterrichtlichen Veranstaltungen wie etwa Schullandheimaufenthalte, Schüleraustausch oder Studienreisen, die im ersten Schulhalbjahr aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos weiterhin untersagt sind. Falls die Veranstaltungen außerhalb der Schule stattfinden, gilt nicht die Höchstgrenze von 20 Personen, welche die Corona-Verordnung für Ansammlungen festlegt, sondern die Klassenstärke. Ebenfalls möglich ist die Mitwirkung von außerschulischen Personen am Schulbetrieb. Hier muss allerdings die Schulleitung zustimmen.
Ganztagsangebote sind möglich
Die Ganztagsschulen im Land können ihr Bildungsangebot machen und dabei ebenfalls wieder außerschulische Partner in das reguläre Ganztagsangebot einbeziehen. Auch in den Ganztagsangeboten soll eine möglichst konstante Gruppenzusammensetzung angestrebt werden. Sofern es schulorganisatorisch erforderlich ist, kann die Gruppe im Ganztag innerhalb der Jahrgangsstufe klassenübergreifend gebildet werden. Eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung soll vermieden werden.
Zentrale Abschlussprüfungen im Jahr 2021 verschoben
Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann hat veranlasst, dass die zentralen Abschlussprüfungen (Abitur, Realschul-, Haupt-/Werkrealschulabschluss usw.) im Jahr 2021 zeitlich nach hinten verlegt werden, damit die Schülerinnen und Schüler mehr Zeit für Wiederholung und Prüfungsvorbereitung im Unterricht haben. Gleichzeitig erhalten die Schulen damit von vorneherein einen Puffer. Je nach Schulart werden die Prüfungen um drei bis vier Wochen verschoben.
Digital gestützter Unterricht – Unterstützung für Schulen
Das Kultusministerium arbeitet kontinuierlich daran, die Voraussetzungen für das digitale Lernen zu verbessern und die Schulen zu unterstützen. Gleich zu Beginn der Corona-Krise wurde allen Schulen das Lernmanagementsystem Moodle kostenfrei zur Verfügung gestellt. Mittlerweile können die Schulen über Moodle auch das datenschutzkonforme Videokonferenzsystem „Big Blue Button“ für den digitalen Unterricht nutzen. Darüber hinaus stellt das Land den Schulen das datenschutzkonforme Videotool JitSi zur Verfügung.
Das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) hat für das neue Schuljahr ein breites Fortbildungsangebot geplant, um Lehrkräfte während Fernunterrichtsphasen zu unterstützen. Das Angebot umfasst Online-Seminarreihen, digitale Sprechstunden sowie Webkonferenz- und E-Learning-Schulungen für Fortbildende. Unterstützt werden Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter darüber hinaus durch das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg (LMZ) sowie durch die regionalen Stadt- und Kreismedienzentren. Die durch das LMZ angebotenen Online-Seminare, kostenfreie Unterrichtsmedien, Angebote zum Jugendmedienschutz und Tipps zum digital gestützten Unterrichten finden großen Zuspruch.
Digitale Endgeräte für Schüler und Lehrkräfte
Durch das Sofortausstattungsprogramm des DigitalPakts hat das Kultusministerium erreicht, dass die Schulen im Land rund 300.000 Laptops und Tablets kaufen können, die sie an Schülerinnen und Schüler sowie teilweise auch Lehrkräfte verleihen können, die zu Hause keine digitale Ausstattung für den Fernunterricht haben. Das Land hat den Anteil aus dem Bundesprogramm verdoppelt, so dass hierfür 130 Millionen Euro für die Kommunen und Schulen in freier Trägerschaft zur Verfügung stehen. Der Bund hat zudem ein weiteres Ausstattungsprogramm angekündigt, über das Lehrerinnen und Lehrer mit Dienstgeräten versorgt werden sollen. Da zu erwarten ist, dass angesichts dieser Programme der Aufwand für die Administration und Wartung der digitalen Technik an Schulen zunehmen wird, verhandelt das Kultusministerium darüber derzeit mit den kommunalen Landesverbänden, die für diese Aufgabe originär verantwortlich sind.
„Mir ist bewusst, dass der Schulbetrieb unter den aktuellen Bedingungen eine große Herausforderung für alle Beteiligte ist. Den Schulalltag unter Pandemie-Bedingungen zu organisieren, erfordert insbesondere von den Schulleiterinnen und Schulleitern sowie ihren Teams ein erhöhtes Maß an Einsatz und Planung. Dafür, dass sie an einem Strang ziehen, um unseren Schülerinnen und Schülern so viel schulische Normalität wie möglich zu bieten, bin ich allen sehr dankbar. Ich wünsche allen Lehrerinnen und Lehrern, den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Eltern einen guten Start ins neue Schuljahr und hoffe, dass das Schulleben möglichst wenig durch das Corona-Virus beeinträchtigt wird“, sagt Ministerin Eisenmann.
Weitere Informationen:
Termine für die Abschlussprüfungen 2021 an allgemeinbildenden Schulen
Hauptschulabschlussprüfung:
Haupttermin: 8. Juni bis 15. Juni 2021
Nachtermin: 25. Juni bis 29. Juni 2021
Mündliche Prüfungen: 12. Juli bis 16. Juli 2021
Werkrealschulabschlussprüfung:
Haupttermin: 8. Juni bis 18. Juni 2021
Nachtermin: 25. Juni bis 1. Juli 2021
Mündliche Prüfungen: 12. Juli bis 16. Juli 2021
Realschulabschlussprüfung:
Haupttermin: 8. Juni bis 18. Juni 2021
Nachtermin: 25. Juni bis 1. Juli 2021
Mündliche Prüfungen: 12. Juli bis 16. Juli 2021
Abitur:
Haupttermin: 4. Mai bis 21. Mai 2021
Nachtermin: 8. Juni bis 23. Juni 2021
Mündliche Prüfungen: 12. Juli bis 23. Juli 2021
Übersicht: Neuerungen zum Schuljahr 2020/2021
Zahlenblatt: Schulen, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte