Fragen rund um den Schulalltag
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen. Wir haben die wichtigsten Informationen übersichtlich nach Schlagworten für Sie zusammengestellt, um Ihnen schnell und einfach weiterzuhelfen. Falls Ihre Frage nicht dabei ist, können Sie uns gerne kontaktieren.
Die Krankmeldung erfolgt am Gymnasium Remchingen durch die Eltern über WebUntis/UntisMobile.
Entscheidend ist, dass die Krankmeldung vor Unterrichtsbeginn, spätestens bis 7.40 Uhr, mit Angabe des Grundes eingeht. Durch den personalisierten Zugang gilt die Abwesenheit als entschuldigt.
Sollte die Lehrkraft der ersten Stunde die Abwesenheit feststellen und im digitalen Klassenbuch erfassen (Status: „unbekannt“), kann diese nicht mehr nachträglich durch eine Krankmeldung der Eltern „überschrieben“ werden. In diesem Fall ist eine schriftliche Entschuldigung (z.B. über die Nachrichtenfunktion „Mitteilungen“) unverzüglich nachzureichen.
Bei häufig auftretenden Fehlzeiten oder längerfristigen Erkrankungen kann von den Lehrkräften bzw. Tutoren jederzeit eine schriftliche Entschuldigung bzw. ein ärztliches Attest eingefordert werden.
Wichtige Hinweise
Wir bitten darum, das Feld „Bemerkungen“ auszufüllen. Diese Regelung dient der Transparenz und Absicherung aller Beteiligten.
Freistellungen vom Unterricht (z.B. nicht anderweitig planbare Arzttermine wie Kieferorthopädie, die Teilnahme von Kaderathleten an Lehrgängen, etc.) fallen nicht unter diese Regelung und sind im Vorfeld beim Klassenleitungsteam bzw. dem Tutor mit entsprechendem Nachweis zu beantragen (s. Freistellung vom Unterricht/Antrag auf Beurlaubung)
Bei kurzfristigen medizinischen Notwendigkeiten (akute Beschwerden) ist eine Krankmeldung über WebUntis zulässig, wenn der Arzttermin nicht außerhalb der Unterrichtszeit möglich ist und das Kind nachweislich in medizinischer Behandlung war (ggf. kann ein Nachweis eingefordert werden).
Anwesenheit im Sportunterricht: Die Schulbesuchspflicht umfasst auch die Teilnahme bzw. Anwesenheit am Sportunterricht, wenn der Schüler ansonsten am regulären Unterricht teilnimmt. In besonderen Fällen entscheidet die Sportlehrkraft, ob eine (teilweise) Freistellung vom Sportunterricht erfolgt.
Wichtig:
Bei unentschuldigtem Versäumen einer vereinbarten Leistungsmessung - auch einer mündlichen Überprüfung - muss der Lehrer die Note "ungenügend (6)" erteilen (§8 Abs. 5 und 7 NotenVO). Der Lehrer hat also keinen Spielraum.
Das Entschuldigungsverfahren in Baden-Württemberg ist durch die Schulbesuchsverordnung vorgegeben:
§ 1 (1) Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten […] dafür zu sorgen, dass die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.
§ 2 (1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten […].
Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle telefonischer Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung (Entschuldigung) unverzüglich nachzureichen.